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Artikel der Kategorie ‘Selbständig in Spanien’

Geschäftsbezeichnungen in Spanien

September 18, 2009 Von: admin Kategorie: Selbständig in Spanien Noch keine Kommentare →

Der Handel in Spanein blüht und viele Deutsche die eigentlich nur eine Zweitwohnung in Spanien kaufen wollten, werden teilweise recht schnell geschäftlich tätig. Doch zu oft kommt es bei solchen Geschäftsabwicklungen in der Startphase zu kleineren Versäumnissen, die sich dann später nur gegen hohe Kosten wieder korrigieren lassen.

Einer der Fehler die häufiger vorkommen, ist unter anderem die Wahl des Geschäftsnamens für die zukünftige Selbständigkeit ohne zu überprüfen, ob dieser Name eventuell schon offiziell registriert worden ist. Als Folge solcher Versäumnisse kann es schnell zu teuren Abmahnungen aufgrund eines geschützen Geschäftsnamens kommen. Zu den Abmahnungskosten kommen eventuell noch Kosten für den Neudruck für bereits bestellte Briefbögen, Visitenkarten kommen, oder man muss den Namen seines Geschäftes bei den Behörden ummelden, wodurch ebenfalls unnötige Kosten entstehen.

Der Namensschutz in Spanien hat den Vorteil, dass beispielsweise ein Dienstleister aus Mallorca, wir nennen ihn einfach “Mallorca Dienstleister”, der sein Geschäft gerne auf das Festland ausweiten möchte, sich sicher sein kann das dort der Name nicht von einem anderen verwendet wird. Zuständig für den Schutz des Namens in Spanien ist das spanische Patent- und Markenamt. Hier kann sich jeder seinen Marken- oder Geschäftsnamen (Nombres Comerciales) gegen eine Gebühr registrieren lassen. Neben dem Geschäftsnamen kann man sich als Nombres Comerciales auch sein Firmenlogo, Grafiken, Logos; Zeichnungen oder das Firmenmotto schützen lassen, wobei der Geschäftstreibende die freie Wahl hat und seiner Phantasie freien Lauf lassen kann.

Bei der Wahl des Firmennamens, des Firmenlogos oder sonstiger markenrechtlicher Punkte, gibt es für den Geschäftsmann keinerlei Einschränkungen. Allerdings ist es nicht möglich ein bereits geschützer Name durch eine Kombination zu schützen, genauso wenig wie die Beschreibungen von Waren, Qualitätsstandards, Herkunft, Werten, etc. Auch darf durch den Namen des Geschäftes beim Kunden keine Täuschung versucht werden oder ein falscher Eindruck entstehen, beispielsweise darf sich ein Lebensmittelladen, der ausschließlich spanische Waren führt, nicht als “Deutscher Lebensmittelstand” betiteln, denn so denkt der Kunde das es sich bei den Waren um Artikel aus Deutschland handelt, obwohl dieser Laden ja eigentlich nur spanische Waren führt. Selbstverständlich sind auch alle Bezeichnungen unzulässig, welche sich gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das spanische Hoheitszeichen richtet.

In die Gastronomie einsteigen – nicht ohne Risiko

September 18, 2009 Von: admin Kategorie: Selbständig in Spanien Noch keine Kommentare →

Der Tourismus bietet eine gute Möglichkeit in die Gastonomie einzusteigen und gutes Geld zu verdienen, wodurch viele Deutsche nach Spanien gelockt werden, welche sich den Traum einer eigenen Bar oder einem Restaurant verwirklichen wollen. Um diesen Traum tatsächlich zu verwirklichen, sollte man sich genaue Informationen über sein Konzept, die Lage des Objektes und vor allem über die spanischen Verwaltungsvorschriften einholen.

Zudem das man sich Gastronomen an die örtlichen Öffnungslizenz (Licencia de Apertura) halten muss, bedarf es teilweise zusätzlich einer Genehmigung des Tourismusministerium für die Eröffnung eines Lokals. Zudem müssen je nach Art der Lokalität verschiedene Lizenzen beantragt werden. Beispielsweise gibt es Lizenzen für den Musikbetrieb, für Tanzlokal oder für längere Öffnungszeiten, die alle notwenig sind um ein Lokal legal zu führen.

Wer Interesse hat ein Lokal zu übernehmen, der sollte bei der Geschäftsübernahme (Traspaso) genau aufpassen, denn nicht selten liegen hier keine oder fehlerhafte Lizenzen vor. Ein Vermieter/Verpächter einer Gastronomie überträgt in jedem Standard-Mietvertrag die volle Vernatwortung auf den Pächter, wodurch auch die Haftung auf den Pächter übergeht. Genau aus diesem Grund sollten vor der Vertragsunterzeichnung alle angeblich bestehenden Lizenzen gründlich überprüft werden, beziehungsweise ob es Möglichkeiten gibt die gewünschten Lizenzen zu erhalten.

Nehmen Sie sich viel Zeit um durch einen Rechtsanwalt alle anfallenden Punkte und Vorschriften genaustens zu überprüfen bevor Sie sich dazu entschließen als Gastronom aktiv zu werden. Es lohnt sich, denn nicht selten kommt es vor, dass ein Konkurrent in der Hauptsaison eifersüchtig auf die Anzahl Ihrer Gäste wird und sie promt bei den Behörden anzeigt. Entdecken die Beörden bei Ihnen einen Verstoss, so wird es meistens recht schnell teuer für den Gastronomen. Sparen Sie sich diese Kosten und Unannehmlichkeiten indem Sie darauf achten alle Papiere und Lizenzen ordentlich zu führen.

Selbstverständlich gibt es auch viele Deutsche die in Spanien nichtm mit einem Bistro ihr Geld verdienen möchten, sondern mit dem Gedanken spielen ein Eiscreme-Verkauf zu eröffnen, oder im Sommer Getränke und Speisen, beispielsweise Grillwürste, am Strassenrand verkaufen möchten. Meist bringen solche Vorhaben schnell eher einen Misserfolg als den gewünschten Erfolg, denn wenn Sie die kommunalen Regeln zur kommerziellen Nutzung von öffentlichen Räumen missachten kann es auch hier schnell recht teuer für Sie werden.

Beispielsweise ist es in der Hauptstadt Mallorca´s (Palma de Mallorca) nur sehr schwer möglich beispielsweise aus Lokalen heraus Speisen und Getränke zu verkaufen. Hierbei gilt noch immer die städtische Verordnung vom 30. September 1980 welche sagt, dass nur im Rahmen einer Erweiterung wie einer bestehenden Terasse für Bars und Kaffee´s verkauft werden darf. Selbstverständlich gibt es auch hier Ausnahmeregelungen, worüber man sich aber rechtzeitig informieren sollte. Prinzipiell gilt das der Verkauf an Stränden untersagt ist, obwohl es wie jeder weiß viele Strandbars gibt die mit speziellen Ausnahmegenehmigungen dennoch Speisen und Getränke verkaufen.

Als Fazit kann man sagen das Lebensmittel, Speisen und Getränke nur in fest installierten Einrichtungen verkauft werden dürfen. Im Vorfeld der Planung und der Eröffnung sollte man sich in jedem Falle einen Anwalt zu Rate ziehen, der einem bei der Beantragung der Lizenzen behilflich ist.

Existenzgründung in Spanien

September 18, 2009 Von: admin Kategorie: Selbständig in Spanien Noch keine Kommentare →

Wer in Spanien eine Existenz gründen, sich Selbständig machen oder ein bestehenden Betrieb übernehmen möchte, muss dazu einen kleinen Hürdenlauf absolvieren, der die deutsche Bürokratie komplett in den Schatten stellt.
Anders wie in Deutschland, ist man hier sofort voll geschäftsfähig, sobald man seine Papiere beim zuständigen Amt eingereicht hat, da man in Spanien eine vorläufige Genehmigung erhält (
permiso provisionál). Bis einem die richtige Genehmigung erteilt wird, kann schon ein wenig Zeit vergehen.
Wer in Spanien selbständig tätig werden möchte, sollte in jedem Falle zuerst auf das örtliche Rathaus der Gemeinde gehen und abklären, ob der geplante Standort und die Art des Betriebes im Einklang mit dem Flächennutzungsplan (Plan de Ordinación Urbana) steht. Gibt es von Seiten des Flächennutzungsplan keine Einwände und spricht auch sonst nicht gegen die geplante Firmengründung, so steht der Unterzeichnung des Miet-/Kaufvertrages nichts mehr im Weg.

Handelt es sich bei der Firmengründung um ein Ladengeschäft, so sollten Sie sich Ingenieure, Baufachleute und Architekten zu Rate ziehen, um die vorgesehenen Geschäftsräume zu begutachten. Hierdurch können Sie sicherstellen, dass die Räumlichkeiten einer gewerblichen Nutzung entsprechen.
Sollte es Bedarf für eine Änderung durch einen Umbau geben, so werden die in einem Plan zur technischen Durchführung (proyecto técnico) festgehalten, welchen Sie bei den Behörden einreichen müssen. Mit dem proyecto técnico können Sie eine Baulizenzerteilung (licencia de actividad) und eine Geschäftslizenz (licencia de apertura ) beantragen


Einzelunternehmen in Spanien
Um in Spanien ein Einzelunternehmen zu gründen, bedarf es das Sie folgende Hürden bewältigen:

  • N.I.E.-Nummer beantragen beim Ausländeramt (Jefatura Superior de Policia)
  • N.I.E.-Nummer dem Finanzamt mitteilen

Sollten Sie mit Ihrem Einzelunternehmen einer mehrwertsteuerpflichtigen Arbeit nachgehen, so müssen Sie nach jedem Quartal die entsprechenden Steuern bezahlen. Hinzu kommt wie in Deutschland ein Abschlag auf die Einkommensteuer. Bis zum 30. Juni des Folgegeschäftsjahr ist jeder dazu verpflichtet seinee Jahressteuererklärung abzugeben.

Wer sicher gehen möchte keine Fehler zu machen, beziehungsweise Verständigungs-/Sprachprobleme hat, sollte sich in jedem Falle einen Steuerberater (Gestoria) zur Seite holen.
Die spanische Rente als Grundversorgung
Aus Sicht eines Deutschen werden die minimalen Rentenansprüche der staatlichen Sozialversicherung wohl kaum für den Lebenesunterhalt im Alter, bzw. bei einer Arbeitsunfähigkeit, reichen. Allerdings sind die spanischen Durchschnittskosten von rund 600,00 € pro Arbeitnehmer (inkl. Arbeitgeberanteil) auch niedriger als in Deutschland. Im Vergleich zu Deutschland zahlen Sie also erheblich weniger für Kranken-, Arbeitslosen-, Berufsunfall- und Rentenversicherung, als Sie es von Deutschland her kennen. Bei Selbständigen betragen die monatlichen Kosten rund 400,00 € für die Versicherungspakete, wodurch Selbständige meistens nicht einaml den Mindestrentenanspruch erreichen und deshalb eine private Vorsorge benötigen.

Die spanischen Steuernummern
In Spanien gibt es drei Arten von Steuernummern: N.I.E., N.I.F. und C.I.F. Eine gilt nur für Ausländer, eine für Einheimische und letztere für Firmen und Gesellschaften.

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