Geschäftsbezeichnungen in Spanien
Der Handel in Spanein blüht und viele Deutsche die eigentlich nur eine Zweitwohnung in Spanien kaufen wollten, werden teilweise recht schnell geschäftlich tätig. Doch zu oft kommt es bei solchen Geschäftsabwicklungen in der Startphase zu kleineren Versäumnissen, die sich dann später nur gegen hohe Kosten wieder korrigieren lassen.
Einer der Fehler die häufiger vorkommen, ist unter anderem die Wahl des Geschäftsnamens für die zukünftige Selbständigkeit ohne zu überprüfen, ob dieser Name eventuell schon offiziell registriert worden ist. Als Folge solcher Versäumnisse kann es schnell zu teuren Abmahnungen aufgrund eines geschützen Geschäftsnamens kommen. Zu den Abmahnungskosten kommen eventuell noch Kosten für den Neudruck für bereits bestellte Briefbögen, Visitenkarten kommen, oder man muss den Namen seines Geschäftes bei den Behörden ummelden, wodurch ebenfalls unnötige Kosten entstehen.
Der Namensschutz in Spanien hat den Vorteil, dass beispielsweise ein Dienstleister aus Mallorca, wir nennen ihn einfach “Mallorca Dienstleister”, der sein Geschäft gerne auf das Festland ausweiten möchte, sich sicher sein kann das dort der Name nicht von einem anderen verwendet wird. Zuständig für den Schutz des Namens in Spanien ist das spanische Patent- und Markenamt. Hier kann sich jeder seinen Marken- oder Geschäftsnamen (Nombres Comerciales) gegen eine Gebühr registrieren lassen. Neben dem Geschäftsnamen kann man sich als Nombres Comerciales auch sein Firmenlogo, Grafiken, Logos; Zeichnungen oder das Firmenmotto schützen lassen, wobei der Geschäftstreibende die freie Wahl hat und seiner Phantasie freien Lauf lassen kann.
Bei der Wahl des Firmennamens, des Firmenlogos oder sonstiger markenrechtlicher Punkte, gibt es für den Geschäftsmann keinerlei Einschränkungen. Allerdings ist es nicht möglich ein bereits geschützer Name durch eine Kombination zu schützen, genauso wenig wie die Beschreibungen von Waren, Qualitätsstandards, Herkunft, Werten, etc. Auch darf durch den Namen des Geschäftes beim Kunden keine Täuschung versucht werden oder ein falscher Eindruck entstehen, beispielsweise darf sich ein Lebensmittelladen, der ausschließlich spanische Waren führt, nicht als “Deutscher Lebensmittelstand” betiteln, denn so denkt der Kunde das es sich bei den Waren um Artikel aus Deutschland handelt, obwohl dieser Laden ja eigentlich nur spanische Waren führt. Selbstverständlich sind auch alle Bezeichnungen unzulässig, welche sich gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das spanische Hoheitszeichen richtet.
