Um sich in Spanien eine erfolgreiche Existenz aufzubauen bedarf es mehrerer Faktoren, denn eine neu gegründete Firma ist nicht nur von den Aufträgen abhängig, sondern auch von seinen Mitarbeitern. Es gibt viele Neugründer von Firmen, welche sehr schnell seine Exitenz wieder beenden kann, da die Mitarbeiter und Angestellten ein Fehlverhalten zeigten. Allerdings muss das nicht nur bei Neugründern eintreffen, sondern kann auch schnell als eingesessene Firmen betreffen. Im besten Fall führt es bei älteren Unternehmen nur zu einer finanziellen Einbuse und nicht gleich zum Ruin oder einer Insolvenz. Was als Rettungsmassnahme bleibt, ist meist nur eine Kündigung.
Spanische Rechte und Pflichten – Spanischer Arbeitsvertrag
Im Falle einer Kündigung muss sich ein Unternehmer einem erheblichen Argumentationsaufwandstellen, dass er bezüglich des Kündigungsgrundes genaue Angaben machen muss und strikten Formvorschriften ausgesetzt ist. Teilweise können nicht einmal die zu Rate gezogenen Gestorias den Anfoderungen einer korrekten Küdnigung nachkommen, was zur Folge hat das der Arbeitnehmer mit mehreren tausend Euros Schadenersatzansprüchen an den Arbeitgeber herantreten kann. Dies ist einer der Gründe, wieso sich sehr viele deutsche Arbeitgeber erst gar nicht für einen Arbeitsvertrag entscheiden, sondern den Mitarbeiter lieber ohne festen Vertrag anstellen. Doch diese Form der Anstellung kann sich nur allzu schnell zum Bösen wandeln, wenn erstmal arbeits- und sozialrechtliche Sanktionen durchgeührt verhängt werden.
Es wird jedem Arbeitgeber dazu geraten mit einen Angestellten einen Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten zu unterzeichnen worin auch eine gewisse Probezeit vereinbart ist. Durch die vereinbarte Probezeit hat jeder Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen neuen Mitarbeiter innerhalb der Probezeit fristlos zu kündigen, beispielsweise wenn der neu Angestellt nicht das hält, was er anfangs noch versprochen hatte.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit den Angestellten einen befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnen zu lassen, so besteht nach Ablauf der vereinbarten Zeit die Möglichkeit, das Angestelltenverhältnis aufzulösen und den Arbeitsvertrag nicht zu verlängern. Allerdings darf der Arbeitnehmer den Angestellten nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit nicht länger beschäftigen, da sich sonst der ehemals zeitlich begrenzte Vertrag automatisch verlängert.
Im Falle das ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt, so haben sich um Zwecke der Kündigung der Arbeitnehmer und der Angestellte zu einigen. Meistens geschieht dies mit der Zahlung einer Abfindung von seitens des Arbeitgebers, welcher zur Auflösung den Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag unterzeichnen lässt.
Kündigungsgründe und Schadensersatzlesitungen
Bei einer Kündigung muss man zwischen betriebsbedingter, verhaltenbedinger oder personenbedingter Kündigung unterscheiden, wobei die betriebsbedingte Kündigung nur im Falle von rückgehenden Umsätzen der Firma oder aufgrund des ökonomischen Zustand des Unternehmens ausgesprochen werden kann. Bei allen drei Kündigungsformen bestehen sehr genaue Formvorschriften. Werden in diesen Formvorschirften Fehler begangen, so kann die Kündigung als rechtswidirg und rechtsunwirksam angesehen werden, womit der Arbeitnehmer das Recht auf eine Lohnfortzahlung hat. Zudem stehen in diesem Falle dem Arbeitgeber Ansprüche auf eine Weiterbeschäftigung oder einen Schadensersatz in Höhe von 45 Tagen pro Kalenderjahr zu.
Der Verbraucherschutz Spanien rät jedem Arbeitgeber dazu, sich mit bei einer anstehenden Kündigung eines Mitarbeiters genausten über die Rechte und Pflichten zu informieren. Gegenenfalls sollten Sie einen fachlichen Berater hinzuziehen.